3 vor. Bei in öffentlichen Registern registrierten Rechten könne entsprechend der Regelung bei Grundstücken auf den Registereintrag abgestellt werden, da dieser den Anschein der besseren Berechtigung begründe. Der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht eine Frist zur Widerspruchsklage angesetzt worden. 3.4 Auch die Gläubigerin stützt sich in ihrer Stellungnahme auf den Eintrag im Handelsregister.