Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, der für das Widerspruchsverfahren entscheidende Gewahrsam an den Stammanteilen der E.________ GmbH befinde sich zweifellos beim Schuldner. Dieser sei gemäss Handelsregisterauszug vom 31. Mai 2021 als Eigentümer dieser Stammanteile eingetragen (VB 4), was der Amtsvorsteher des Handelsregisteramtes des Kantons Bern zusätzlich per E-Mail bestätigt habe (VB 5). Es liege weder eine schriftliche Abtretungserklärung über die Stammanteile noch die entsprechende Anmeldung beim Handelsregister