Drittansprecher haben bereits betreffend eine an Gläubiger und Schuldner gerichtete Fristansetzung ein schutzwürdiges Interesse (Urteil des Bundesgerichts 7B.270/2003 vom 27. Februar 2004 E. 2.4 und 3). Umso mehr sind Drittansprecher zur Beschwerde legitimiert, wenn ihnen selbst die Frist zur Klage angesetzt wird. 2.4 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.