9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Pfändungsurkunde wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: