8. Hingegen ist die volle Rückzahlung des arrestierten Kapitals zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht. Eine allfällige Rückzahlung rechtfertigt sich erst dann, wenn die (korrekt ermittelte) pfändbare Jahresrente resp. die Unpfändbarkeit der Kapitalabfindung feststeht. Einstweilen stehen dem Schuldner mit den verbleibenden rund CHF 27'000.00 genügend Mittel zur Verfügung, um sein monatliches Manko zu decken. Soweit die umgehende Rückzahlung der gesamten CHF 45'000.00 verlangt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.