4 Die Pfändungsurkunde muss folglich aufgehoben werden. Die Dienststelle Oberland Ost wird angewiesen, die pfändbare Jahresrente im Sinne der Erwägungen zu ermitteln und neu zu verfügen. Dabei wird u.a. zu prüfen sein, inwieweit die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten des Schuldners (Entschädigung der Beiständin; Art. 404 ZGB) notwendige Auslagen i.S.v. Art. 93 SchKG darstellen.