7. Die Dienststelle Oberland Ost hat die erörterten Vorgaben zur Pfändung einer Kapitalabfindung nicht befolgt. Der Pfändungsurkunde ist weder die zu erkaufende (lebenslängliche) Rente noch das einschlägige Existenzminimum noch das pfändbare Jahresbetreffnis zu entnehmen. Vielmehr hat die Dienststelle Oberland Ost die Kapitalabfindung ohne nähere Auseinandersetzung mit der beschränkten Pfändbarkeit bis zum Betrag der betriebenen Schuld voll gepfändet. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.