Lässt sich der Notbedarf des Schuldners durch sein übriges Einkommen und einen Teil der errechneten Rente decken, so darf das übrige Einkommen und dieser Teil der Rente nicht gepfändet werden; der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente unterliegt zum Wert eines Jahresbetreffnisses jedoch der Pfändung (BGE 113 III 16).