Zur Befriedigung der Gläubiger steht derjenige Teil des Kapitals zur Verfügung, der aus der hypothetischen monatlichen Rente zzgl. dem übrigen Einkommen nach Abzug des Notbedarfs übrig bleibt. Wie bei der Lohnpfändung erstreckt sich die Verwertung auf ein Jahr (BGE 115 III 50).