Praktisch ist bei der Pfändung einer Kapitalabfindung wie folgt vorzugehen: Zunächst ist zum übrigen Einkommen des Betreibungsschuldners dasjenige Einkommen hinzuzurechnen, das er sich durch Verwendung der Gesamtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente im Zeitpunkt der Ausrichtung der Abfindung verschaffen könnte (Hinweise zur Ermittlung BGE 113 III 15 f.). Sodann ist der monatliche Notbedarf zu bestimmen. Zur Befriedigung der Gläubiger steht derjenige Teil des Kapitals zur Verfügung, der aus der hypothetischen monatlichen Rente zzgl. dem übrigen Einkommen nach Abzug des Notbedarfs übrig bleibt.