6. BVG-Kapitalabfindungen sind somit weder unpfändbar noch voll pfändbar, sondern unterliegen der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) gemäss Art. 93 SchKG. Das Kapital kann deshalb nur soweit verwertet werden, als es zusammen mit den übrigen Einkünften für den Notbedarf des Schuldners nicht unbedingt erforderlich ist. Praktisch ist bei der Pfändung einer Kapitalabfindung wie folgt vorzugehen: