3 Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch Vermögensvermischung - kommt Art. 93 SchKG nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (LORANDI, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175; vgl. auch VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 13 zu Art. 93 SchKG).