Die Gläubigerinnen liessen sich nicht vernehmen. Am 8. Juni 2021 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen. 4. Im Arrestverfahren ist die Kompetenzbeschwerde zwar grundsätzlich nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 3 SchKG) anzubringen; in der anschliessenden Pfändung ist dies nur noch ausnahmsweise möglich (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 56 und 64 zu Art. 92 SchKG).