Die Dienststelle Oberland Ost schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf Kommentarstellen in der Literatur (namentlich VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 12 ff. zu Art. 93 SchKG), die man entsprechend umgesetzt habe. Ausserdem wird erwogen, beim Schuldner resultiere ein Manko von rund CHF 600.00. Aus dem verbleibenden Saldo von rund CHF 27'000.00 könne der Schuldner dieses Manko vier Jahre lang decken.