In seiner Begründung macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, die ausbezahlte Kapitalabfindung aus Freizügigkeitsleistung sei nicht unbeschränkt, sondern in Anwendung von Art. 93 SchKG - wie eine Leibrente - lediglich beschränkt pfändbar. 2 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit gutgeheissen, als eine Anweisung an die Dienststelle Oberland Ost erging, Verwertungshandlungen in der Pfändungsgruppe-Nr. ___ einstweilen zu unterlassen.