1. A.________ (Schuldner, heute verbeiständet durch B.________) wurde im Jahre 2011 ausgesteuert und musste in der Folge Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der Sozialdienst Region C.________ wies den Schuldner einige Jahre später an, die AHV-Rente vorzubeziehen. Seit 1. März 2020 erhält der Schuldner eine (gekürzte) AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). Im Zuge der Frühpensionierung musste der Schuldner sodann die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen. Dieses Guthaben wurde auf ein separates Konto bei der Berner Kantonalbank (IBAN Konto __