Gegenstand Pfändung Kapitalabfindung Regeste Pfändung einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge Eine (bereits ausbezahlte) Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ist weder unpfändbar noch voll pfändbar, sondern unterliegt der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Grundsätze und Vorgehen zur Ermittlung des entsprechenden Jahresbetreffnisses (E. 5 ff.). Erwägungen: