Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 153 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Ober- richterin Grütter Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ verbeiständet durch B.________ Schuldner/Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken Gegenstand Pfändung Kapitalabfindung Regeste Pfändung einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge Eine (bereits ausbezahlte) Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ist weder unpfändbar noch voll pfändbar, sondern unterliegt der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Grundsätze und Vorgehen zur Ermittlung des entsprechenden Jahresbe- treffnisses (E. 5 ff.). Erwägungen: 1. A.________ (Schuldner, heute verbeiständet durch B.________) wurde im Jahre 2011 ausgesteuert und musste in der Folge Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der Sozialdienst Region C.________ wies den Schuldner einige Jah- re später an, die AHV-Rente vorzubeziehen. Seit 1. März 2020 erhält der Schuldner eine (gekürzte) AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (Beschwer- debeilagen [BB] 3 und 4). Im Zuge der Frühpensionierung musste der Schuld- ner sodann die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen. Dieses Guthaben wurde auf ein separates Konto bei der Berner Kantonalbank (IBAN Konto ___) überwiesen (BB 5). Am 4. Februar 2021 liessen D und E.________ das erwähnte Konto bis zur Deckung einer Forderung von CHF 42'574.15 verarrestieren (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 1). Die entsprechende Arresturkunde datiert vom 11. Fe- bruar 2021 (VB 3). Im Rahmen der daraufhin angehobenen Arrestprosequie- rung pfändete das Betreibungsamt Berner-Oberland, Dienststelle Oberland Ost, das Konto bis zu einem Betrag von CHF 45'000.00. Der Betrag von CHF 45'000.00 ist am 26. April 2021 bei der Dienststelle Oberland Ost einge- gangen. Auf dem Konto verblieb ein Saldo von CHF 27'804.75. Die Pfän- dungsurkunde in der Gruppe-Nr. ___ datiert vom 10. Mai 2021 und konnte der Beiständin am 11. Mai 2021 zugestellt werden (VB 9). 2. Dagegen erhob A.________ am 18. Mai 2021 Beschwerde bei der Aufsichts- behörde des Kantons Bern. Er ersuchte um Freigabe und Rücküberweisung des gepfändeten Guthabens von CHF 45'000.00 und um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung. In seiner Begründung macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, die aus- bezahlte Kapitalabfindung aus Freizügigkeitsleistung sei nicht unbeschränkt, sondern in Anwendung von Art. 93 SchKG - wie eine Leibrente - lediglich be- schränkt pfändbar. 2 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit gutgeheissen, als eine Anweisung an die Dienststelle Oberland Ost erging, Verwertungshandlungen in der Pfändungsgruppe-Nr. ___ einstweilen zu unterlassen. Die Dienststelle Oberland Ost schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf Kommentarstellen in der Literatur (namentlich VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 12 ff. zu Art. 93 SchKG), die man entsprechend umgesetzt habe. Ausserdem wird erwogen, beim Schuldner resultiere ein Manko von rund CHF 600.00. Aus dem verbleibenden Saldo von rund CHF 27'000.00 könne der Schuldner dieses Manko vier Jahre lang decken. Die Gläubigerinnen liessen sich nicht vernehmen. Am 8. Juni 2021 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen. 4. Im Arrestverfahren ist die Kompetenzbeschwerde zwar grundsätzlich nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 3 SchKG) anzubringen; in der anschliessenden Pfändung ist dies nur noch ausnahmsweise möglich (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 56 und 64 zu Art. 92 SchKG). Die Arresturkunde (VB 3) weist indes lediglich den Arrestgegenstand (Konto Nr. ___ p.M.) aus, ohne dass der Umfang der Arrestierung spezifiziert worden wäre. Der Schuldner war somit ausser Stande, die Unpfändbarkeitseinrede zu erheben, da zum damalige Zeitpunkt noch nicht klar war, bis zu welchem Betrag die Kapitalleistung mit Beschlag belegt würde. Erst mit der Pfändungsurkunde wurde das Ausmass der Pfändung für den Schuldner sichtbar. Auf die innert zehn Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 5. Für die Pfändbarkeit einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge geltend folgende Grundsätze: Art. 93 SchKG findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bereits an den Berechtigten ausbezahlt worden ist (BGE 115 III 45 E. 1b). Der Umstand allein, dass eine Kapitalleistung bereits an den Berechtigten ausbezahlt wurde, führt somit nicht dazu, dass deren Vorsorgezweck automatisch in vollem Umfang dahinfällt. Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden will, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. 3 Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch Vermögensvermischung - kommt Art. 93 SchKG nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (LORANDI, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175; vgl. auch VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 13 zu Art. 93 SchKG). Davon ist hier aber nicht auszugehen und eine Vermögensvermischung wird von der Dienststelle Oberland Ost auch nicht ins Feld geführt. 6. BVG-Kapitalabfindungen sind somit weder unpfändbar noch voll pfändbar, sondern unterliegen der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) gemäss Art. 93 SchKG. Das Kapital kann deshalb nur soweit verwertet wer- den, als es zusammen mit den übrigen Einkünften für den Notbedarf des Schuldners nicht unbedingt erforderlich ist. Praktisch ist bei der Pfändung einer Kapitalabfindung wie folgt vorzugehen: Zunächst ist zum übrigen Einkommen des Betreibungsschuldners dasjenige Einkommen hinzuzurechnen, das er sich durch Verwendung der Gesamtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente im Zeitpunkt der Ausrichtung der Abfindung verschaffen könnte (Hinwei- se zur Ermittlung BGE 113 III 15 f.). Sodann ist der monatliche Notbedarf zu bestimmen. Zur Befriedigung der Gläubiger steht derjenige Teil des Kapitals zur Verfügung, der aus der hypothetischen monatlichen Rente zzgl. dem übri- gen Einkommen nach Abzug des Notbedarfs übrig bleibt. Wie bei der Lohn- pfändung erstreckt sich die Verwertung auf ein Jahr (BGE 115 III 50). Sollte sich herausstellen, dass das gesamte Einkommen des Schuldners - die aus dem Abfindungskapital zu erkaufende Rente inbegriffen - seinen Notbedarf nicht deckt, so kann die Rente nicht gepfändet werden. Reicht umgekehrt das übrige Einkommen des Schuldners bereits aus, um sein Existenzminimum zu decken, so ist die Jahresrente im vollen Betrag pfändbar. Lässt sich der Not- bedarf des Schuldners durch sein übriges Einkommen und einen Teil der er- rechneten Rente decken, so darf das übrige Einkommen und dieser Teil der Rente nicht gepfändet werden; der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente unterliegt zum Wert eines Jahresbetreffnisses jedoch der Pfändung (BGE 113 III 16). 7. Die Dienststelle Oberland Ost hat die erörterten Vorgaben zur Pfändung einer Kapitalabfindung nicht befolgt. Der Pfändungsurkunde ist weder die zu erkaufende (lebenslängliche) Rente noch das einschlägige Existenzminimum noch das pfändbare Jahresbetreffnis zu entnehmen. Vielmehr hat die Dienststelle Oberland Ost die Kapitalabfindung ohne nähere Auseinandersetzung mit der beschränkten Pfändbarkeit bis zum Betrag der betriebenen Schuld voll gepfändet. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. 4 Die Pfändungsurkunde muss folglich aufgehoben werden. Die Dienststelle Oberland Ost wird angewiesen, die pfändbare Jahresrente im Sinne der Erwägungen zu ermitteln und neu zu verfügen. Dabei wird u.a. zu prüfen sein, inwieweit die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten des Schuldners (Entschädigung der Beiständin; Art. 404 ZGB) notwendige Auslagen i.S.v. Art. 93 SchKG darstellen. 8. Hingegen ist die volle Rückzahlung des arrestierten Kapitals zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht. Eine allfällige Rückzahlung rechtfertigt sich erst dann, wenn die (korrekt ermittelte) pfändbare Jahresrente resp. die Unpfändbarkeit der Kapitalabfindung feststeht. Einstweilen stehen dem Schuldner mit den verbleibenden rund CHF 27'000.00 genügend Mittel zur Verfügung, um sein monatliches Manko zu decken. Soweit die umgehende Rückzahlung der gesamten CHF 45'000.00 verlangt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Pfändungsurkunde wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben und die Dienststelle Oberland Ost wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - dem Schuldner - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 9. Juli 2021 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Be- schwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 6