Ein allfälliger Anspruch der D.________GmbH auf Übertragung der Gegenstände aufgrund eines Kaufvertrages hat damit keinen Einfluss auf den Gewahrsam der Schuldnerin im Zeitpunkt der Erstellung des Retentionsverzeichnisses. Auch eine vorherige Rückschaffung der Gegenstände hat auf den Gewahrsam, welcher eben im Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses zu bestimmen ist, keine Auswirkungen. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gewahrsam der hier interessierenden Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses bei der Schuldnerin lag.