Wie dem Schreiben des Konkursamts Emmental-Oberaarau, Dienststelle Emmen- tal-Oberaargau, vom 15. August 2019 zu entnehmen ist, waren diese Räumlichkeiten am 10. Mai 2019 noch an die Schuldnerin vermietet (BB 4). Damit war die Schuldnerin unmittelbare Besitzerin dieser Gegenstände. Faktische Herrschaft resp. Gewahrsam hatte damit die Schuldnerin als unmittelbare Besitzerin. Ein allfälliger Anspruch der D.________GmbH auf Übertragung der Gegenstände aufgrund eines Kaufvertrages hat damit keinen Einfluss auf den Gewahrsam der Schuldnerin im Zeitpunkt der Erstellung des Retentionsverzeichnisses.