283 SchKG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Bestimmung des Gewahrsams der Zeitpunkt der Aufzeichnung des Retentionsverzeichnisses entscheidend ist. 4.6 Das Retentionsverzeichnis wurde vorliegend am 10. Mai 2019 aufgenommen, nachdem die hier interessierenden Gegenstände in die Räumlichkeiten an der H.________strasse in I.________ bei G.________ zurückgeführt worden waren. Wie dem Schreiben des Konkursamts Emmental-Oberaarau, Dienststelle Emmen- tal-Oberaargau, vom 15. August 2019 zu entnehmen ist, waren diese Räumlichkeiten am 10. Mai 2019 noch an die Schuldnerin vermietet (BB 4).