Als Indiz für die Entscheidung, ob die Sache zum schuldnerischen Vermögen gehört oder nicht, sollte der Gewahrsam rasch und einfach geprüft werden können, weshalb auf die äusserlich erkennbaren Umstände abzustellen ist. Ob dieser tatsächliche Zustand zu Recht besteht, haben die Betreibungsbehörden nicht zu überprüfen (ADRIAN STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 5 f. zu Art. 107 SchKG). Im Zeitpunkt der Pfändung sind die Rechte des Schuldners vom Gläubiger lediglich glaubhaft zu machen (KREN KOSTKIEWICZ