So hat z.B. bei der Vermietung einer beweglichen Sache der Vermieter den selbständigen, der Mieter den unselbständigen Besitz. Gewahrsam hat nur der Mieter als unmittelbarer Besitzer. Der blosse Anspruch auf Übertragung des Gewahrsams, z.B. der Anspruch des Käufers auf Lieferung der Kaufsache, ist dem Gewahrsam nicht gleichzusetzen. Als Indiz für die Entscheidung, ob die Sache zum schuldnerischen Vermögen gehört oder nicht, sollte der Gewahrsam rasch und einfach geprüft werden können, weshalb auf die äusserlich erkennbaren Umstände abzustellen ist.