4.4 Gewahrsam bedeutet die unmittelbare faktische Herrschaft über die bewegliche Sache. Diese Herrschaft äussert sich in der von den rechtlichen Verhältnissen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache, vor allem in ihrem Gebrauch. Gewahrsam ist nicht identisch mit Besitz, auch wenn er häufig mit diesem zusammenfällt. Deckungsgleich ist der Begriff des Gewahrsams i.d.R. mit demjenigen des unmittelbaren (selbständigen oder unselbständigen) Besitzes. So hat z.B. bei der Vermietung einer beweglichen Sache der Vermieter den selbständigen, der Mieter den unselbständigen Besitz.