Wenn die rechtliche Zugehörigkeit einer Sache unklar oder umstritten ist, hat das Betreibungsamt ein Widerspruchsverfahren einzuleiten, welches die Klärung der Begründetheit des Drittanspruchs zum Ziel hat. Dabei ist der Gewahrsam am gepfändeten Vermögenswert für den Ablauf des Vorverfahrens bzw. für die Verteilung der Parteirollen im allfälligen Widerspruchsprozess entscheidend (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 24 N 1 ff.). 4.3 Bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners wird gemäss Art.