3. 3.1 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1]. 3.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29. April 2021 zugestellt (BB 2). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 6. Mai 2021 der Post übergeben und die Frist damit eingehalten.