Im Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses hätten sich die Gegenstände somit zweifellos im Gewahrsam der Schuldnerin befunden. Das Betreibungsamt hätte feststellen müssen, dass die tatsächlichen Gewahrsamsverhältnisse nicht ermittelt werden konnten. Somit wäre der letzte vorher bestimmt festgestellte Gewahrsam entscheidend gewesen. Die Rückschaffung verfolge nicht nur einen praktischen Zweck, sondern es solle die Wiederherstellung des materiellen Retentionsrechts bezweckt werden. Einer Rückschaffung stünden nur Rechte gutgläubiger Dritter entgegen, die in der Zwischenzeit an den retinierten Gegenständen entstanden seien.