Mit Eingabe vom 6. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Replik ein. Bezugnehmend auf die Vernehmlassung bringt sie vor, dass der Gewahrsam nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses bestimmt werde. Es sei dabei die Aufzeichnung der zu retinierenden Gegenstände in das Verzeichnis zu verstehen. Dies sei erst am 10. Mai 2019 erfolgt. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses hätten sich die Gegenstände somit zweifellos im Gewahrsam der Schuldnerin befunden.