Die Beschwerdeführerin werfe Fragen zum Zahlungsverkehr bei der Abwicklung des Kaufpreises auf, bestreite aber nicht, dass der Kaufpreis tatsächlich bezahlt worden sei. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an ihrem Erwerb der Streitgegenstände sowie am Übergang des Gewahrsams und des Eigentums bzw. Besitzes. 2.5 Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Schuldnerin keine Stellungnahme eingereicht hat. 2.6 Mit Eingabe vom 6. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Replik ein.