3 sitz seien mit dem Verpacken in den Speditionscontainer und der Übergabe der Schlüssel der Containerschlösser an ihren Geschäftsführer auf sie selbst übergegangen. Die F.________AG habe den Gewahrsam an den Gegenständen im Rahmen eines Speditionsauftrags für sie ausgeübt. Die Beschwerdeführerin werfe Fragen zum Zahlungsverkehr bei der Abwicklung des Kaufpreises auf, bestreite aber nicht, dass der Kaufpreis tatsächlich bezahlt worden sei.