Das Betreibungsamt vertrete die Auffassung, dass die Rückschaffung das Ziel verfolge, die Gegenstände zu erhalten, um das Retentionsrecht ausüben zu können. Es sei damit auf den Gewahrsam zum Zeitpunkt des Vollzuges vom 26. Februar 2019 und nicht auf den 10. Mai 2019 abzustellen. 2.4 Die D.________GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Gegenstände nicht heimlich fortgeschafft worden seien, sondern sie diese formell von der Schuldnerin abgekauft habe. Die Gegenstände seien zur Spedition in Containern verstaut worden.