Aus den Akten gehe aber hervor, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses die Beschwerdeführerin den Gewahrsam an den retinierten Gegenständen nicht mehr habe ausüben können. Folgerichtig habe die Retentionsgläubigerin nach der Rückschaffung am 9. Mai 2019 und der Inventarisierung am 10. Mai 2019 wieder über den Gewahrsam an den retinierten Gegenständen verfügt. Das Betreibungsamt vertrete die Auffassung, dass die Rückschaffung das Ziel verfolge, die Gegenstände zu erhalten, um das Retentionsrecht ausüben zu können.