Es sei vom alleinigen Gewahrsam der Schuldnerin auszugehen. 2.2 Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. 2.3 Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, dass die Verhältnisse im vorliegenden Fall schwer zu ermitteln seien. Aus den Akten gehe aber hervor, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses die Beschwerdeführerin den Gewahrsam an den retinierten Gegenständen nicht mehr habe ausüben können.