Die Schuldnerin und die D.________GmbH seien auf dubiose Weise miteinander verbandelt. Die angebliche Zahlung zur Tilgung des Kaufpreises betreffe die Rückzahlung eines Darlehens und nicht die Bezahlung des Kaufpreises. Es sei bestritten, dass die D.________GmbH im Besitz der Schlüssel für die Container gewesen sei. Ihr Gewahrsam sei nicht erstellt. Wenn die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt nicht ermittelt werden könnten, sei das letzte vorher bestimmt festgestellte Gewahrsamsverhältnis entscheidend. Es sei vom alleinigen Gewahrsam der Schuldnerin auszugehen.