Zudem sei die D.________GmbH offensichtlich bösgläubig. Selbst wenn hinsichtlich des Gewahrsams auf den Zeitpunkt der Sicherstellung abgestellt würde, könne nicht von Gewahrsam oder Mitgewahrsam der Drittansprecherin gesprochen werden. Die gesicherten Container seien auf dem Firmengelände der F.________AG aufgefunden worden. Diese seien mit Vorhängeschlössern abgeschlossen worden. Der Gewahrsam über die Gegenstände habe damit bei einem Vierten gelegen. Es sei unklar, für wen dieser den Gewahrsam ausgeübt habe. Die Schuldnerin und die D.________GmbH seien auf dubiose Weise miteinander verbandelt.