Es sei auf den Gewahrsam im Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses abzustellen. Dieses sei aufgenommen worden, als die Gegenstände in die von der Schuldnerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten zurückgeschafft worden seien. Der alleinige Gewahrsam der Schuldnerin sei damit wiederhergestellt gewesen. Durch die unrechtmässige Fortschaffung könne die Beschwerdeführerin nicht in die Klägerrolle gedrängt werden. Zudem sei die D.________GmbH offensichtlich bösgläubig.