2 ben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Drittansprecherin Frist zur Klage nach Art. 107 Abs. 5 SchKG anzusetzen. Zusätzlich beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie machte geltend, dass die Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess bei beweglichen Sachen nach dem Gewahrsam zu bestimmen sei. Es sei auf den Gewahrsam im Zeitpunkt der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses abzustellen.