Indem sie erst sechs Wochen später nach dem Kaufpreis fragte (Schreiben vom 1. April 2021; BB 18) und wähnt, so die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten zu haben, bricht sie mit den Regeln über Treu und Glauben. Würde ein solches Vorgehen und Verhalten geduldet, stünde es der Willkür der Beschwerdeführerin anheim, wann die Beschwerdefrist zu laufen beginnt. Das wiederum widerspricht dem Zweck einer jeden (Rechtsmittel-)Frist. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – als verspätet anzusehen.