4 setzt. Zwar ist möglich, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2021 den exakten Kaufpreis und die weiteren Bestimmungen der Freihandverkaufs noch nicht gekannt hat. Sie hätte aber spätestens in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2021 verlangen können und müssen, dass ihr das Konkursamt den Kaufpreis nennt. Damals aber scheint sich die Beschwerdeführerin nicht dafür interessiert zu haben. Indem sie erst sechs Wochen später nach dem Kaufpreis fragte (Schreiben vom 1. April 2021;