SchKG verletzt (S. 19 der Beschwerde vom 3. Mai 2021). Beide Umstände sind der Beschwerdeführerin aber schon lange bekannt gewesen und im Schreiben vom 22. Februar 2021 ausdrücklich erwähnt worden – damals freilich noch ohne den Willen, dagegen Beschwerde zu führen. Neu in der Beschwerde ist einzig die unter dem Titel der «Unangemessenheit» (und sinngemäss auch weiter oben bei den Voraussetzungen des Notverkaufs) vorgebrachte Rüge, der Kaufpreis von CHF 75'000.00 sei deutlich zu tief festge-