Die Bedenken, welche die Beschwerdeführerin im Februar 2021 äussert, sind nahezu deckungsgleich mit den Rügen, die sie in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2021 vorbringt. Auch in ihrer (förmlichen) Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen für einen Notverkauf seien nicht erfüllt gewesen (S. 18 der Beschwerde vom 3. Mai 2021). Weiter habe das Konkursamt das Recht auf ein höheres Angebot nach Art. 256 Abs. 3 SchKG verletzt (S. 19 der Beschwerde vom 3. Mai 2021).