132a SchKG). 4.3 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 22. Februar 2021 vom Notverkauf, d.h. vom Freihandverkauf vom 18. Januar 2021 Kenntnis erhalten hat. In ihrem Schreiben – das ebendieses Datum trägt und ans Konkursamt gerichtet ist – äussert sie ihren Unmut darüber, dass das Amt einen Notverkauf verfügt und keine weiteren Interessenten eingeladen hat. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Notverkauf nicht erfüllt.