243 Abs. 2 SchKG handelt es sich um einen Freihandverkauf (LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 8 Fn. 41). Die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG beginnt beim Freihandverkauf, wenn die Beschwerdeführerin von dessen Abschluss Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für sie erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG). «Erkennbar geworden» ist der Anfechtungsgrund, wenn die Beschwerdeführerin ihn kennt oder hätte kennen können. Für diese weite Auslegung sprechen die französische und die italienische Fassung des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes.