4. 4.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 4.2 Gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs kann gemäss Art. 132a Abs. 1 SchKG Beschwerde erhoben werden. Auch beim Notverkauf im Sinne von Art. 243 Abs. 2 SchKG handelt es sich um einen Freihandverkauf (LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 8 Fn.