Die Frist zur Beschwerde gegen den Abschluss eines Notverkaufs beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG). «Erkennbar geworden» ist der Anfechtungsgrund, wenn der Beschwerdeführer ihn kennt oder aber hätte kennen können. Der Beschwerdeführer, der Kenntnis vom Notverkauf hat und sich mehr als 6 Wochen nicht für den verfügten Kaufpreis interessiert, ist nicht länger zur Beschwerde befugt. Er verhält sich treuwidrig, indem er erst jetzt nach dem Kaufpreis fragt und diesen als zu tief anficht. Erwägungen: I.