10. Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen.