9. Es mag sein, dass dem Schuldner vor Eingang der neuen Fortsetzungsbegehren die Rückzahlung des Überschusses in Aussicht gestellt worden ist. Ohne neue Pfändungen wäre einer Rückzahlung auch nichts im Wege gestanden. Mit dem Einlangen neuer Fortsetzungsbegehren kurz nach Ausfertigung und Versand der Pfändungsurkunde änderten sich allerdings die massgeblichen Verhältnisse, so dass das Amt zu einer vorsorglichen Sicherung schreiten durfte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.