Der Schuldner ist ohne Einkünfte und wird von den Eltern unterstützt. Gegen ihn sind mehrere Verlustscheine verzeichnet und anlässlich des Pfändungsvollzuges hat er Vermögenswerte verheimlicht. Bei dieser Ausgangslage hätte eine umgehende Rückzahlung an den Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt, dass die Gläubiger der zweiten Pfändungsgruppe leer ausgegangen und Gläubigerinteressen irreversibel geschädigt worden wären. Damit ist eine besondere Dringlichkeit zur Sicherung des zurückbehaltenen Betrages ausgewiesen, womit die Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechte des betriebenen Schuldners erfüllt waren.