3 die Voraussetzungen erfüllt, kann das Betreibungsamt sofort nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens u.a. die Siegelung von Räumen, die Verwahrung von Gegenständen oder die Sperrung sämtlicher Guthaben des betriebenen Schuldners bei Dritten durch Anzeige veranlassen (LEBRECHT, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 7 f. zu Art. 90 SchKG sowie N. 7 und 9 zu Art. 99 SchKG).