Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff.) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere, wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Solche Massnahmen können unmittelbar nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens und zwar nicht nur während geschlossener Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG), sondern insbesondere auch bevor die Pfändung angekündigt wird, vollzogen bzw. angeordnet werden.